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Die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist seit Jahr und Tag in der öffentlichen Diskussion. Für Existenzgründer und solche, die es werden wollen, ist diese Regelung besonders wichtig. Denn bereits bei der Gründung müssen sie sich entscheiden, ob sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen.
Dabei hat der Gesetzgeber diese Regelung einzig aus einem Grund eingeführt: Die Bürokratie für Unternehmer mit geringen Umsätzen (Kleinunternehmer) sollte deutlich verringert werden. Dennoch stellt sich die Frage, was sagt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus und welche Vor- bzw. Nachteile bietet sie dem Existenzgründer?
Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung sagt aus, dass der Unternehmer auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, im Gegenzug auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen darf. Dies ist allerdings nur für solche Unternehmer möglich, die als Kleinunternehmer gelten. Die Grundvoraussetzungen für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung sind:
  • Im Jahr der Gründung werden weniger als 17.500 Euro erwirtschaftet
  • Vorjahresumsatz muss unter 17.500 Euro zuzüglich darauf entfallender Steuern gelegen haben
  • Umsatz im Folgejahr wird voraussichtlich 50.000 Euro zuzüglich darauf entfallender Steuern nicht überschreiten
Bei Gründern wird die Frage nach der Kleinunternehmerregelung im steuerlichen Erfassungsbogen gestellt. Hierbei gilt, dass Sie die Umsätze des ersten Jahres im Voraus schätzen müssen. Bei einer Gründung innerhalb des Jahres ist der Umsatz anteilig zu berechnen, wobei bereits begonnene Monate als volle Monate zu rechnen sind.
Des weiteren ist die Einrechnung der Umsatzsteuer nötig, da es sich bei den Grenzen um Bruttobeträge handelt. Wichtig ist außerdem, dass sich angehende Gründer klar machen, dass ein großer Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn besteht. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist lediglich die Rede vom Umsatz, also den eingenommenen Zahlungen für geleistete Aufträge. Davon sind noch keine Rechnungen von Lieferanten bezahlt oder auch die Privatentnahmen berücksichtigt.
Sollte der Umsatz am Ende des Jahres die 17.500 Euro Grenze überschreiten, so wird der Kleinunternehmer im folgenden Geschäftsjahr umsatzsteuerpflichtig. Für das abgelaufene Jahr ergeben sich keine Veränderungen, sofern das Finanzamt keine grob fehlerhaft durchgeführte Schätzung vermutet.
Beispiel:  Der Existenzgründer hat sich am 1. Juli 2015 selbständig gemacht und schätzt seinen Umsatz plus Umsatzsteuer bis Jahresende auf 8.500 Euro. Dann ergäbe die Hochrechnung aufs ganze Jahr 17.000 Euro. Da die 17.500 Euro-Grenze nicht überschritten wird, kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Verdient er im zweiten und dritten Jahr weiter weniger als 17.500 Euro, gilt er weiterhin als Kleinunternehmer und kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Liegen die Umsätze im vierten Jahr bei 31.000 Euro inklusive Umsatzsteuer, liegt der Unternehmer noch immer unter den 50.000 Euro, sodass er auch hier die Kleinunternehmerregelung nutzen kann. Im Folgejahr gilt der Unternehmer allerdings nicht mehr als Kleinunternehmer und wird durch das Finanzamt regulär versteuert.

Schätzung der Umsätze

Da das Finanzamt zu Beginn des Jahres die Umsatzsteuerpflicht prüft, müssen Kleinunternehmer ihre Finanzen für das restliche Jahr prognostizieren. Wurde die Prognose gewissenhaft erstellt, und werden beispielsweise die 50.000 Euro Umsatz dennoch überschritten, gilt die Kleinunternehmerregelung trotzdem für das laufende Jahr. Erst zu Beginn des Folgejahres muss dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Optierung zur Regelbesteuerung

Nicht jeder Kleinunternehmer empfindet die Kleinunternehmerregelung als sinnvoll für seinen Businessplan bzw. seine Tätigkeit. Insbesondere, wenn hohe Investitionskosten und regelmäßige hohe Lieferantenrechnungen auf den Gründer zukommen, kann es sinnvoller sein, die Regelbesteuerung zu nutzen. Generell kann diese auch dann genutzt werden, wenn der Umsatz unter den oben genannten Grenzen bleibt, denn es gibt keine Pflicht zur Wahrnehmung der Kleinunternehmerregelung.
Dennoch sollte die Entscheidung für die Regelbesteuerung mit Bedacht getroffen werden, denn an diese bindet sich der Gründer für fünf Jahre. Sie hat auch zur Folge, dass auf allen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Ferner muss monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
Bei der Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung…
  • darf der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer in den Rechnungen seiner Kunden nicht ausweisen
  • muss der Zusatz “im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten” in jeder ausgestellten Rechnung enthalten sein
  • muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, wodurch der bürokratische Aufwand für den Kleinunternehmer verringert wird
  • kann der Gewerbetreibende die Vorsteuer, welche er an Lieferanten zahlt, nicht beim Finanzamt geltend machen
Bei der Entscheidung gegen die Kleinunternehmerregelung…
  • muss der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer jeder Rechnung ausweisen
  • wird zusätzlich zum eigentlichen Rechnungsbetrag auch die Umsatzsteuer eingenommen
  • muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden
  • kann die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen werden

Kleinunternehmerregelung: ja oder nein?Wann sollte man sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden?

Kleinunternehmer, die sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, können unter Umständen sehr davon profitieren. Tätigen Sie viele Investitionen, und zahlen somit mehr Vorsteuer als Sie Umsatzsteuer einnehmen, werden sogar Vorsteuern durch das Finanzamt zurückerstattet. Dies ist vor allem für Existenzgründer eine gute Möglichkeit, da vor allem in einer jungen Organisation häufig die Finanzierung diverser Wirtschaftsgüter notwendig ist.