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FAQ – Fragen und Antworten

FAQ KleinunternehmerHäufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung
Zur Kleinunternehmerregelung gibt es häufig Fragen, wie genau die Vereinfachung der unternehmerischen Tätigkeit aussieht und welche Folgen die Anwendung der Regelung nach § 19 (1) UStG hat. Einige der FAQs (häufig gestellten Fragen) sind hier aufgeführt.

Wie funktioniert die Gewerbeanmeldung mit der Kleinunternehmerregelung?
Die Antwort ist ganz einfach: normal. Das Gewerbe muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt angemeldet werden. Das ist völlig unabhängig von der Art oder dem Umfang des Gewerbes. Üblicherweise gibt die zuständige Stelle eine Kontrollmeldung an das Finanzamt weiter. Dieses meldet sich beim Kleinunternehmer, der dann dem Finanzamt gegenüber seine Wahl der Kleinunternehmerregelung mitteilt.

Was bringt die Kleinunternehmerregelung bei einer freiberuflichen Tätigkeit?
Für einen Freiberufler besteht bis auf wenige Ausnahmen keine Pflicht zur Bilanzierung. Dennoch muss er Umsatzsteuer abführen, die ggf. auf 7 Prozent ermäßigt ist (beispielsweise bei Journalisten). Die Kleinunternehmerregelung hilft Freiberuflern also vorrangig, wenn diese unter dem Umsatz von 17.500 Euro bleiben, da sie dann keine Umsatzsteuer berechnen und abführen müssen und somit Verwaltungsaufwand sparen.

Welche Vorteile hat die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung hat den Vorteil, dass die Buchhaltung vereinfacht wird und eine Einnahmenüberschussrechnung ausreicht. Gleichzeitig kann die Kleinunternehmerregelung einen Wettbewerbsvorteil bedeuten. Das ist dann der Fall, wenn der Unternehmer hauptsächlich Privatkunden oder gemeinnützige Kunden hat. Da er die Umsatzsteuer nicht auf seinen Nettobetrag addieren muss, ist er gegenüber Mitbewerbern um den Betrag der ausgewiesenen Mehrwertsteuer günstiger.

Welche Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?
Der Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer nicht von der Vorsteuer abziehen kann. Beispiel: Ein Kleinunternehmer hat im ersten Geschäftsmonat Einnahmen von 200 Euro. Er bezahlt nun eine Rechnung über 119 Euro inkl. 19 Euro Umsatzsteuer. Er macht einen Gewinn von 81 Euro. Würde er Umsatzsteuer ausweisen, berechnet er für seine Leistung 238 Euro (200 Euro + 19 Prozent Umsatzsteuer). Da er die Umsatzsteuer abführen muss, aber zugleich die 19 Euro Umsatzsteuer aus seinen Ausgaben in Höhe von 119 Euro abziehen kann, führt er nur 19 Euro von den 38 berechneten ab und hat so eine Bilanz von 100 Euro (238 Euro Einnahmen minus 19 Euro abgeführte Umsatzsteuer – 119 Euro Ausgaben).

Darf ich mit der Kleinunternehmerregelung die Mehrwertsteuer auf Rechnungen ausweisen?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung sieht vor, dass keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Wird dennoch eine Rechnung irrtümlich mit Umsatzsteuer ausgewiesen, muss der Kleinunternehmer die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Bekomme ich mit der Kleinunternehmerregelung die gezahlte Mehrwertsteuer zurück?
Nein. Allerdings fließt die gezahlte Umsatzsteuer über die Ausgaben in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein und wird so steuerlich relevant.

Wann kann bzw. muss ich die Kleinunternehmerregelung umstellen?
Jeder Kleinunternehmer kann sich jederzeit dafür entscheiden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und Umsatzsteuer zu berechnen. Sinnvollerweise sollte dies aber zum Jahreswechsel geschehen, um einen sauberen Buchhaltungswechsel zu machen. Wichtig: Verzichtet ein Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung, ist er für fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden.

Ein Kleinunternehmer muss für das Folgejahr umstellen, wenn er im laufenden Jahr über einen Umsatz von 17.500 Euro kommt oder sich absehen lässt, dass im Folgejahr ein Umsatz von 50.000 Euro überschritten wird. Achtung: Es handelt sich um einen Bruttobetrag, der die vom Kleinunternehmer nicht berechnete Umsatzsteuer enthält. Der Nettobetrag für den Umsatz liegt also bei ca. 14.705 Euro!

Wie stelle ich von der Kleinunternehmerregelung auf normal um?
Es reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt mit dem Datum der Umstellung. Außerdem muss eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt werden, die auf den Rechnungen zukünftig zwingend anzugeben ist. Die Rechnungen unterliegen nun der Pflicht, die Mehrwertsteuer auszuweisen. Weiterhin ist nun eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die entsprechenden Beträge müssen an das Finanzamt gezahlt werden. Es ist ratsam, bei der Umstellung auf die fachliche Hilfe eines Steuerberaters zurückzugreifen.

Wie läuft es mit den Sozialversicherungen bei der Kleinunternehmerregelung?
Der Unterschied von Kleinunternehmern und Unternehmern ist für die Sozialversicherung nicht relevant. Als Freiberufler oder Selbstständiger unterliegt jeder der Krankenversicherungspflicht, die auch durch Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenkasse erfüllt ist. Selbstständige können sich bei der Bundesagentur für Arbeit relativ günstig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Beiträge zur Rentenversicherung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben – jedoch sehr sinnvoll zur eigenen Altersvorsorge.

Hier lohnt sich auch ein Blick auf spezielle Zusatzversicherungen wie die Rürup-Rente. Freiberufler, die künstlerisch oder publizistisch tätig sind, können außerdem Mitglied in der Künstlersozialkasse werden. Diese beinhaltet eine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, deren Beiträge zur Hälfte vom Staat und zur Hälfte vom Freiberufler finanziert werden.