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Sonderregelung

Für Existenzgründer gibt es bei der Frage, ob sie auf Grundlage von § 19 (1) UStG die Kleinunternehmer-Regelung wählen können, eine Sonderregelung. Diese ist darin begründet, dass bei Unternehmens-Gründung der Umsatz für das erste Jahr lediglich geschätzt werden kann und es noch keine Vorjahresergebnisse als valides Vergleichsmaß gibt.
Der Existenzgründer kann dennoch unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer in einem preissensiblen Bereich agiert. Von Vorteil besonders, wenn er, anders als die Konkurrenz, dann keine zusätzliche Umsatzsteuer zum Rechnungsbetrag addieren und seinen Kunden in Rechnung stellen muss.

Grundlage ist die Schätzung

Ob ein Existenzgründer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, basiert auf seiner Einschätzung des Umsatzes für das erste Kalenderjahr der unternehmerischen Tätigkeit. Diese muss allerdings zwingend realistisch ausfallen! Bei einer Gründung im Laufe des Jahres wird der zu erwartende Umsatz auf volle zwölf Kalendermonate hochgerechnet, wobei der laufende (erste) Kalendermonat als voller Monat angerechnet wird.

Erwartet der Existenzgründer auf dieser Berechnungsbasis einen Umsatz von 17.500 Euro oder mehr, ist die Regelung nach § 19 (1) UStG von vornherein ausgeschlossen. Liegt die Schätzung unterhalb dieser Grenze, kann er die Kleinunternehmerregelung wählen. Allerdings kann es in Einzelfällen passieren, dass die Schätzung vom Finanzamt beanstandet wird und im Zuge dessen eine höhere Schätzung erforderlich wird.

Es ist außerdem möglich, dass die Umsätze des Unternehmers im ersten Kalenderjahr seine Schätzung übertreffen und höher als 17.500 Euro liegen. In diesem Fall wird die Kleinunternehmerregelung aber nicht aufgehoben, da nur die Situation zum Zeitpunkt der Schätzung maßgebend ist.

Kleinunternehmerregelung im Folgejahr

Für das Folgejahr des Unternehmensstarts kann die Kleinunternehmerregelung nur dann Anwendung finden, wenn der – ggf. hochgerechnete – Umsatz im ersten Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro lag und zugleich der erwartete Umsatz 50.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Folgejahr greift also die reguläre Regelung nach § 19 (1) UStG.