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FAQ für Studenten

FAQ für StudentenHäufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Passen Studium und Kleinunternehmerregelung zusammen? Ja, aber es gibt zusätzlich zu den für alle Kleinunternehmer gültigen Regelungen einige besondere Punkte zu beachten, die sich vor allem auf Themen wie Sozialversicherung, BAföG und Kindergeld beziehen. Die folgenden Ausführungen geben Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Muss ein Student sein Kleingewerbe anmelden?
Wie alle Gewerbetreibende müssen auch Studenten ein Gewerbe anmelden, sobald sie einer auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit nachgehen. Das heißt: Studenten, die ein reguläres Gewerbe betreiben möchten oder als Werksstudent auf Rechnung arbeiten sollen, müssen ein Gewerbe anmelden. Ausnahmen sind hierbei freiberufliche Tätigkeiten wie die von Dozenten, Künstlern (u. U. auch Grafikern), Journalisten, Anwälten usw.. Diese erfordern keine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

Ist mein Gewerbe mit der Kleinunternehmerregelung automatisch steuer- und sozialversicherungsrechtlich ein Nebenerwerb?
Nein. Wichtig ist vor allem, dass der Gewinn aus einem Nebenerwerb kleiner ist als der aus dem Haupterwerb oder aus anderen Quellen wie z. B. BAföG. Lediglich für die studentische Krankenversicherung gilt eine Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche, die der Student arbeiten darf. Kommt er über diese Stundenzahl, muss er sich freiwillig versichern, was erheblich teurer ist. Für andere Bereiche wie Kindergeld oder BAföG gibt es keinen zeitlichen Maßstab, sondern es gilt ausschließlich die Höhe der Einkünfte.

Welche Vorteile bietet die Kleinunternehmerregelung speziell für Studenten?
Im Prinzip bietet die Kleinunternehmerregelung den Studenten die gleichen Vor- und Nachteile wie einem Nicht-Studenten. Hinzu kommt jedoch, dass Arbeitgeber einen selbstständigen Studenten vielleicht eher einstellen, da sie sich Papierkram und die Sozialversicherungsabgaben sparen. Denn sie beauftragen den Studenten und erhalten eine Rechnung. Ein Student mit Kleinunternehmen kann also ggf. eher einen Auftrag (= Job) bekommen. Außerdem ist er weniger abhängig von einem festen Arbeitgeber, da er sich weitere Auftraggeber suchen kann. Zu beachten ist allerdings die Gefahr der Scheinselbstständigkeit bei nur einem Auftraggeber. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Ausgaben für das Gewerbe mit den Einnahmen verrechnet werden können, bevor der Gewinn in die Bemessungsgrundlagen für BAföG und Kindergeld einfließt.

Darf ein Student erwerbstätig sein und zusätzlich einem Gewerbe nach Kleinunternehmerregelung nachgehen?
Ja. Wichtig ist, auf die Einkommensobergrenzen beim Kindergeld, BAföG und bei der studentischen Krankenversicherung zu achten. Außerdem sollte der Student prüfen, ob der Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit erlaubt bzw. verbietet.

Hat der Status “Student” Einfluss auf die Rechnungserstellung, vor allem in Bezug auf die Umsatzsteuer?
Nein. Der Student muss sich beim Erstellen einer Rechnung an die üblichen Vorgaben halten. Einen Unterschied zu Nicht-Studenten gibt es daher nicht.

Kann ein Student Umsatzsteuer berechnen?
Grundsätzlich ja. Auch ein Student hat bei Anmeldung seines Gewerbes die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 (1) UStG zu verzichten und Umsatzsteuer auszuweisen. Dabei gelten die gleichen Vor- und Nachteile sowie Verpflichtungen wie bei anderen Gewerbetreibenden. Üblicherweise bedeutet die Kleinunternehmerregelung jedoch den Verzicht auf das Ausweisen von Umsatzsteuer.

Was muss der Student bei der Einkommenssteuer beachten?
Nutzt ein Student die Kleinunternehmerregelung, reicht eine belegbare Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Anhang zur Einkommenssteuererklärung aus. Weist er Umsatzsteuer auf, muss er eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und ggf. bilanzieren. Es gelten die gleichen Regelungen wie für normale Gewerbetreibende.

Welche Auswirkung gibt es beim BAföG?
Ein Student, der BAföG bezieht, kann jährlich einen Betrag von 5.400 Euro (Stand: Mitte 2019) hinzuverdienen. Dieser Betrag ist unabhängig von der Einkommensart. Anders als bei einem normalen Studentenjob besteht für den Studenten die Möglichkeit, Ausgaben zur Minimierung des Gewinns heranzuziehen. Kommt der Student mit seinen gesamten Einnahmen über den aktuell geltenden Freibetrag, muss er jedoch mit der Reduzierung oder dem Verlust seines BAföG-Satzes rechnen. Die Berechnung von BAföG und das Anrechnen des Einkommens sind kompliziert. Es ist daher im Einzelfall eine Beratung beim zuständigen Studentenwerk/BAföG-Amt empfehlenswert.

Hat die Kleinunternehmerregelung Einfluss auf den Bezug von Kindergeld (für die Eltern)?
Ja, sofern die Eltern noch Kindergeld beziehen. Das ist i. d. R. der Fall, wenn der Studierende das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Der Freibetrag liegt bei 8.004 Euro (Stand: 2010). Das heißt, solange der Student mit seinem Gewerbe nach Kleinunternehmerregelung nicht über diesen Betrag pro Jahr kommt, bleibt das Kindergeld erhalten. Verdient der Student nur einen Cent mehr, verlieren die Eltern das gesamte Kindergeld. Der Verdienst ist in dem Fall der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.

Hat ein Gewerbe mit Kleinunternehmerregelung Auswirkungen auf die Krankenversicherung?
Es kann. Studenten können sich privat oder gesetzlich zu sehr günstigen Konditionen krankenversichern bzw. unterliegen der Versicherungspflicht. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, wie groß die Einnahmen von Studenten sind und aus welcher Quelle dieser Verdienst stammt. Allerdings muss es erkennbar ein Nebenerwerb sein. Die meisten Krankenkassen setzen hier eine Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche an, die der Student nebenbei tätig sein darf. Gibt es Zweifel daran, dass der Student unter dieser Grenze liegt oder steigen die Einkünfte stark an, entscheiden die Krankenkasse im Einzelfall und nach Aktenlage über eine Beitragsnachberechnung. Diese kann unter Umständen sehr teuer werden.

Kann ein Unternehmer nach Kleingewerberegelung Mitglied der Familienversicherung bleiben?
Grundsätzlich ja. Der Anspruch auf die Mitgliedschaft in der Familienversicherung bleibt so lange bestehen, wie die Einnahmen einen Betrag von 440 Euro im Monat nicht überschreiten (Stand: Anfang 2011) und nebenerwerblich verdient werden. Die Familienversicherung endet jedoch, wenn dieser Satz regelmäßig überschritten wird. Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die Einkünfte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Monaten diese Grenze überschreiten.

Schützt die Kleinunternehmerregelung vor der Zahlung von GEZ-Gebühren?
Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Studenten und dem Gewerbebetrieb. Ist der Student von der Zahlung befreit, bleibt das für den Privathaushalt auch mit Gewerbe der Fall. Allerdings muss der Gewerbebetrieb grundsätzlich vorhandene Geräte anmelden. Darunter fallen auch Computer, die als “neuartige Rundfunkgeräte” bezeichnet werden.