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Wahlrecht der Kleinunternehmerregelung

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung soll Unternehmern ihre Tätigkeit erleichtern, indem der Aufwand der Buchführung reduziert wird. Die Grundlage bildet der §19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes, also das Wahlrecht (§19 (1) UStG). Demnach kann die Kleinunternehmerregelung anwenden, wer im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von maximal 17.500 Euro erzielt hat und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich keinen Umsatz von 50.000 Euro oder mehr erzielt.

Wichtig ist dabei, dass beide Voraussetzungen gegeben sind. Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, hat dies zwei wesentliche Effekte: Es wird auf eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und die Buchführung kann außerdem etwas schlanker gehalten werden.

Kleinunternehmerregelung beim Unternehmensstart

Gerade beim Unternehmensstart kann die Kleinunternehmerregelung den Kampf um eine solide wirtschaftliche Basis durch einen reduzierten Aufwand bei der Buchführung erleichtern. Die notwendigen Daten werden bei der Gründung vom Finanzamt abgefragt. Hier kann der Jungunternehmer zur Kleinunternehmerregelung optieren.

Umsatzsteuer entfällt

Kleinunternehmer

Wahlrecht der Kleinunternehmerregelung

Der wichtigste Effekt nach §19 (1) UStG ist zunächst, dass eine Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird. Das bedeutet, dass weder Umsatzsteuer beim Finanzamt abgeführt werden muss, noch dass die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnet werden kann. Dem Vorteil der Vereinfachung steht damit der Nachteil gegenüber, die Umsatzsteuer für gezahlte Rechnungen nicht geltend machen zu können.

Je nach Situation des Unternehmens kann der Wegfall der Umsatzsteuer ein Wettbewerbsvorteil sein. Denn einerseits müssen Konkurrenten die Umsatzsteuer abführen und daher einen höheren Bruttopreis ansetzen. Andererseits gibt es auch Kunden wie gemeinnützige Vereine oder andere Kleinunternehmer, die ebenfalls keine Umsatzsteuer abführen und verrechnen können. Ob diese Vorteile sowie die Vereinfachung der Buchführung den Nachteil der Verrechnung von Umsatzsteuer mit der Vorsteuer aufwiegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich lohnt es sich im Geschäftsverkehr, die Umsatzsteuer auszuweisen.

Option zur Umsatzsteuerpflicht

Der Kleinunternehmer hat jederzeit das Recht, auf die Regelung nach §19 (1) UStG zu verzichten. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung beim Finanzamt. Allerdings ist er dann nicht nur berechtigt bzw. verpflichtet Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen, sondern auch für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Wenn der Unternehmer die Umsatzgrenzen überschreitet, entfällt die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr automatisch.