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Die Einnahmenüberschussrechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung, kurz auch als EÜR bekannt, stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Diese Form der Rechnung ersetzt die umfangreiche Buchführung von größeren Unternehmen. Die EÜR darf von bestimmten Freiberuflern und so genannten Nicht-Kaufleuten genutzt werden. Als Nicht-Kaufleute gelten beispielsweise Einzelunternehmen, sofern sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind und wenn sie keine klassische Buchführung durchführen müssen.

Einnahmenüberschussrechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung

Für wen kommt eine Einnahmenüberschussrechnung in Frage?

Liegen die Einnahmen eines Betriebs bei über 17.500 Euro, ist der Einkommensteuererklärung eine Einnahmenüberschussrechnung beizulegen. Die EÜR ist in diesem Fall verpflichtend. Für größere Unternehmen eignet sich diese Form der Buchführung allerdings nicht; denn ihnen ist eine klassische Buchführung vorgeschrieben.
Zwei Grenzen definieren, wann einem Unternehmen noch die Nutzung der EÜR gestattet ist:
  • der Umsatz darf nicht 500.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen
  • der Gewinn darf nicht 50.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen
Wird eine der beiden Grenzen überschritten oder handelt es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH, eine AG, eine oHG oder KG, dann ist generell eine Buchführungspflicht vorgeschrieben und die Einnahmenüberschussrechnung ist dann nicht mehr ausreichend.

Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung

Da nicht jeder Existenzgründer Kenntnisse im Bereich der Buchführung besitzt, kann sich das Kontaktieren eines externen Dienstleisters lohnen, welcher die Erstellung der EÜR übernimmt. Ihr Steuerberater kann Ihnen zum Beispiel helfen, Ihre Finanzen übersichtlich zu gestalten.
Wer sich dazu entscheidet, die EÜR selbst aufzusetzen, kann sich an Mustern und Vorlagen orientieren. Auch gibt es eine kostenlose Software zur Buchhaltung, welche die Erstellung der EÜR erleichtert. Alternativ zur Buchhaltungssoftware kann die EÜR auch durch eine einfache Excel-Tabelle durchgeführt werden.
In der Rechnung werden alle Betriebseinnahmen und Ausgaben aufgeführt. Wirtschaftsgüter, welche über mehrere Jahre nutzbar sind, werden während ihrer erwarteten Nutzungsdauer abgeschrieben.
Alle Beträge müssen jeweils netto und brutto ausgewiesen werden.

Inhalt der Einnahmenüberschussrechnung

In die EÜR sind grundsätzlich alle Ausgaben und Einnahmen des Unternehmens aufzunehmen.
Zu den typischen Ausgaben gehören unter anderem:
Zu den klassischen Einnahmen gehören unter anderem:
  • betriebliche Einnahmen aus gestellten Rechnungen
  • Sachentnahmen
  • private Telefon- oder Kfz-Nutzung
Gesondert in der EÜR aufgeführt werden müssen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und nur eingeschränkt abzugsfähige Ausgaben. Dazu zählen etwa:
  • Bewirtungskosten
  • Geschenke
Außerdem müssen Anlagegüter einzeln in der EÜR aufgeschlüsselt werden. Hierbei ist zu erfassen, zu welchem Preis ein Anlagegut gekauft wurde, wie lange die Nutzungsdauer und damit die Abschreibungsdauer ausfällt und welche Abschreibungsbeträge berücksichtigt wurden.
Ferner müssen die unterschiedlichen Steuersätze unterschieden werden, und zwar sowohl bei Einnahmen als auch bei Ausgaben. Blumen und Zeitschriften beispielsweise können durchaus zu den Betriebsausgaben zählen, werden aber nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent versteuert. Das ist in der EÜR zu erfassen.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen

Ebenfalls muss bei der EÜR das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigt werden. Dieses besagt, dass alle Einnahmen und Ausgaben in das Jahr zählen, in welchem sie eingenommen bzw. ausgezahlt wurden. Beispielsweise erhält Unternehmer Schmidt eine Rechnung vom 15.12.2018. Diese zahlt er am 02.01.2019.
In diesem Fall ist die Rechnung dem Jahr 2019 zuzuordnen, da in diesem Fall erst die Zahlung erfolgte. Ausnahmen sind in einer EÜR aber bei der Umsatzsteuer erlaubt, da diese regelmäßig für den Dezember erst im Januar bezahlt wird. Sie zählt dann in das vorhergehende Jahr, obwohl sie erst später bezahlt wurde.

Aufbewahrungspflicht

Unternehmer unterliegen der Pflicht, Belege über ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzubewahren, um Überschuss und Ausgaben in der EÜR nachvollziehbar zu machen. Private Einlagen und Entnahmen müssen ebenfalls belegbar sein. Obwohl kleine Betriebe nicht zur klassischen Buchhaltung gezwungen sind, macht die Führung von einem Kassenbuch meist Sinn.