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Kleinunternehmerregelung als Freiberufler

Freiberufler können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Die Kleinunternehmerregelung

Auch für Freiberufler stellt sich die Frage, wie sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausführen möchten – als Kleinunternehmer, der von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist oder als Unternehmer, der nach der Regelbesteuerung abrechnet. Hierfür sind einige grundlegende Fragen zur Kleinunternehmerregelung beantworten, die zunächst den Status des Freiberuflers genauer in Augenschein nehmen.

Freie Berufe – welche gehören dazu?

Zunächst stellt sich die Frage, wer eigentlich als Freiberufler gilt. Das Gesetz macht hier sehr schwammige Aussagen. Zunächst findet eine grobe Unterteilung statt, die sich nach der Art der Tätigkeit richtet. Hier heißt es, dass

  • schriftstellerische,
  • wissenschaftliche,
  • künstlerische,
  • erzieherische und
  • unterrichtende

Tätigkeiten eine freiberufliche Tätigkeit darstellen. Allerdings geht der Gesetzestext laut Einkommenssteuergesetz noch weiter und hierbei werden einige Berufe ganz klar aufgeführt. Dazu zählen unter anderem:

  • Ärzte,
  • Tierärzte,
  • Zahnärzte,
  • Handelschemiker,
  • Notare,
  • Rechtsanwälte,
  • Patentanwälte,
  • Ingenieure,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Vermessungsingenieure,
  • Architekten,
  • Steuerberater,
  • Volks- und Betriebswirte mit beratender Tätigkeit,
  • Heilpraktiker,
  • Journalisten,
  • vereidigte Buchprüfer,
  • Übersetzer,
  • Steuerbevollmächtige,
  • Steuerberater,
  • Krankengymnasten,
  • Bildberichterstatter,
  • Dentisten,
  • Lotsen,
  • Dolmetscher

und ähnliche Berufe, die eine freiberufliche Tätigkeit darstellen. Was jedoch unter den ähnlichen Berufen konkret zu verstehen ist, bleibt schwammig und muss teils sogar durch Gerichte festgestellt werden.

So muss eine Rechnung aussehen

Entscheidet sich ein Freiberufler für die Kleinunternehmerregelung, verzichtet er damit automatisch auf die Regelbesteuerung. Das heißt, dass in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf. Sollte dies dennoch der Fall sein, muss die Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abgeführt werden.

Bei der Erstellung der Rechnung müssen Freiberufler, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, aber dennoch einige Angaben einhalten, die für jede ordnungsgemäße Rechnung gelten. So müssen:

  • Name und Anschrift des Kunden und des Freiberuflers,
  • Steuernummer des Freiberuflers,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Zeitpunkt der Leistung,
  • Art und Menge der Leistung und ein
  • Vermerk darüber, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist,

angegeben werden.

Kleinunternehmerregelung für freie Berufe: Sinnvoll?

Bevor sich Freiberufler für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sollten sie prüfen, ob sich diese Regelung für sie lohnt. Dabei gelten folgende Fragen als sehr wichtig:

  1. Stehen große Investitionen für BGA und Co. an? Dann ist eine Regelbesteuerung vorzuziehen, um die Vorsteuern abziehen zu können.
  2. Werden vorwiegend Unternehmen oder Privatpersonen beliefert? In ersterem Fall ist die Regelbesteuerung sinnvoller, in letzterem Fall die Kleinunternehmerregelung.

Gerade bei der zweiten Frage scheiden sich oftmals die Geister. Denn bei der Kleinunternehmerregelung kann sich ein Wettbewerbsvorteil ergeben, da die Endpreise geringer ausfallen. Das wissen aber nur Privatpersonen zu schätzen. Unternehmer dagegen bevorzugen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die sie selbst wieder verrechnen können. Sein Wahlrecht sollte der Freiberufler deshalb nicht vorschnell nutzen, sondern genau überlegen, welche Variante speziell für ihn am sinnvollsten ist.

Freie Berufe: Steuererklärung erstellen

Der Vorteil, der sich bei einer freiberuflichen Tätigkeit unabhängig davon, ob die Kleinunternehmerregelung genutzt wird, in jedem Fall ergibt, ist in der Steuererklärung zu sehen. Denn Freiberufler können auf eine Bilanz, die sehr aufwändig und kostenintensiv erstellt werden muss, verzichten. Sie benötigen eine einfache Buchführung und der Steuererklärung muss dementsprechend nur eine EÜR angehängt werden.

Selbst wenn die Kleinunternehmerregelung nicht genutzt wird, können Freiberufler profitieren: Sie zahlen nämlich unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen und ihres Gewinns keine Gewerbesteuer. Diese fällt bei anderen Unternehmen, die gewerblich tätig sind, immer dann an, wenn die Freigrenze (24.500 Euro) überschritten wird.

Welche Steuern für Freiberufler?

Dennoch sind Freiberufler natürlich nicht per se von allen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung bezieht sich ausschließlich auf die Gewerbesteuer. Von der Umsatzsteuer sind Freiberufler befreit, wenn sie ihr Wahlrecht nutzen, allerdings sind in der jährlichen Umsatzsteuervoranmeldung spezielle Zeilen auszufüllen, um ihre Jahres-Umsätze zu erklären. Ferner gilt auch für die freiberufliche Tätigkeit, dass die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Das heißt, dass

  • im ersten Jahr der freiberuflichen Tätigkeit der Umsatz von 17.500 Euro nicht überschritten werden darf,
  • im Folgejahr der voraussichtliche Umsatz nicht mehr als 50.000 Euro betragen darf.

Vorsicht ist vor allem im ersten Punkt angeraten, denn viele angehende Gründer irren hierbei. Die 17.500 Euro Jahresumsatz gelten nämlich für das komplette Jahr. Wer am 01.04. sein Unternehmen gründet, der darf nicht mehr 17.500 Euro Umsatz erzielen, sondern nur noch 13.125 Euro bis zum Jahresende.

Weiterhin müssen Freiberufler die üblichen Steuern zahlen, die für jeden Steuerpflichtigen anfallen. Das ist in erster Linie die Einkommenssteuer, denn das mit der freiberuflichen Tätigkeit erzielte Einkommen muss ebenso versteuert werden, wie Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern.