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Kleingewerbe anmelden

Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, starten Sie bewusst an der Basis Ihrer Möglichkeiten und behalten sich alle Möglichkeiten der Entwicklung offen. Es ist eine völlig irrige Vorstellung, für jede unternehmerische Tätigkeit eine GmbH oder vielleicht auch eine Unternehmergesellschaft gründen zu wollen. Das dafür notwendige Kapital und der bürokratische Aufwand in der Handhabung stehen meist nicht im Verhältnis zu den anfänglichen Gegebenheiten.

Der Begriff Kleingewerbe wird in verschiedenen Zusammenhängen genutzt und hat daher keine klare Bedeutung. Zum einen spricht man von einem Gewerbe, welches nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss, also kein Handelsgewerbe ist. Zum anderen soll der Begriff das Gewerbe eines Kleinunternehmers beschreiben.
Kleinunternehmer Steuererklärung

Kleingewerbe anmelden

Gewerbe anmelden als Kleinunternehmer

Rechtsgrundlage des Kleinunternehmers ist § 19 Umsatzsteuergesetz. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Jahr 17.500 € nicht überschritten hat und Ihr Umsatz im aktuellen Jahr aller Voraussicht nach 50.000 € nicht übersteigen wird. Bevor Sie Ihr Kleingewerbe anmelden, müssen Sie Ihren voraussichtlichen Umsatz schätzen. Wenn Sie davon ausgehen, die Umsatzgrenze von 17.500 € im ersten Jahr nicht zu überschreiten, gelten Sie als Kleinunternehmer.

Vorsicht: Umsatzgrenzen sind Bruttobeträge!

Die vorgenannten Umsatzgrenzen beinhalten fiktiv die Umsatzsteuer von 19 %. Ihre tatsächlichen Nettoumsatzgrenzen liegen daher lediglich bei 14.705 € bzw. 42.016 €. Dieser Umstand wird vielfach falsch dargestellt. § 19 UStG spricht nämlich ausdrücklich davon, dass der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer 17.500 €/50.000 € nicht übersteigen darf. Im Zweifel lesen Sie es nach.

Vorteile als Kleinunternehmer

Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, besteht Ihr Vorteil darin, dass Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können und hierdurch keine Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen. Sie brauchen in Ihren Rechnungen demnach keine Umsatzsteuer auszuweisen. Damit vereinnahmen Sie das Entgelt brutto für netto. Selbst wenn Sie die gleichen Preise wie ein Mitbewerber berechnen, verdienen Sie durch die nicht auszuweisende Umsatzsteuer mehr als derjenige, der Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss. Auf diesem Weg können Sie sich sogar einen Vorteil gegenüber einem umsatzsteuerpflichtigen Mitbewerber verschaffen. Da Sie die Umsatzsteuer nicht vereinnahmen und nicht an das Finanzamt abführen brauchen, können Sie Ihre Rechnung um den Betrag der Umsatzsteuer verringern. Im Ergebnis verdienen Sie damit bei gleicher Leistung den gleichen Ertrag wie Ihr umsatzsteuerpflichtiger Wettbewerber.

Nachteile als Kleinunternehmer

Der Nachteil besteht darin, dass Sie keine Vorsteuern geltend machen können. Vorsteuern sind die Steuern, die Sie für selbst gekaufte Waren und beanspruchte Dienstleistungen Dritter bezahlen.
Die Situation ist allenfalls dann eine andere, wenn Sie anfänglich hohe Investitionen tätigen und somit selbst hohe Umsatzsteuerbeträge bezahlen. Als Unternehmer könnten Sie diese Umsatzsteuern in der Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machen und sich vom Finanzamt erstatten lassen. In diesem Fall lohnt es sich, ausnahmsweise auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dann starten Sie gleich als umsatzpflichtiger und damit vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. An Ihrer selbstständigen Tätigkeit ändert dies allerdings nichts. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass Sie dann Umsatzsteuern in Ihren Rechnungen ausweisen und Vorsteuern geltend machen können.

Kleingewerbe anmelden

Ein Kleingewerbe müsste man beispielsweise anmelden, wenn man alleine gründet. Doch auch bei einem Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgt kein Eintrag ins Handelsregister – womit es sich bei einer GbR um ein Kleingewerbe handelt.
Entscheidet man sich für ein Kleingewerbe, dauert der Prozess der Gründung meist weniger lange und ist weniger kostenintensiv. Trotzdem besteht die Möglichkeit, ein gewachsenes Unternehmen zu einem Handelsgewerbe zu machen und in das Handelsregister eintragen zu lassen. In diesem Fall gelten allerdings strengere Vorgaben der Buchführung für das Unternehmen.
Zur eigentlichen Gewerbeanmeldung begeben Sie sich zum Gewerbeamt Ihrer Gemeinde. Dort wird das Kleingewerbe angemeldet. Hierfür hält das Amt ein passendes Formular bereit, in welches Sie Ihre persönlichen Angaben eintragen. Die Anmeldung eines Gewerbes ist gebührenpflichtig und kostet je nach Gemeinde ca. 20 bis 50 Euro. Das Gewerbeamt meldet die Gewerbeanmeldung dann dem zuständigen Finanzamt, welches Ihnen einen Fragebogen zusendet. Daraufhin werden Sie vom Finanzamt kontaktiert, welches Angaben zu Ihrer Tätigkeit und den erwarteten Umsätzen einfordert. Hierbei legen Sie auch fest, ob Sie als Kleinunternehmer tätig werden und hierdurch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können. Bereits mit dem Kleingewerbe anmelden beim Gewerbeamt können Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit starten.

So stellen Sie Ihre Rechnungen aus

Haben Sie Ihr Gewerbe angemeldet und sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden, gelten für Ihre Rechnungen besondere Regeln. Auf den Rechnungen, welche Sie Ihren Kunden ausstellen, weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – Sie berechnen also genau den Betrag, welchen Ihr Vertragspartner zu zahlen hat. Zugleich weisen Sie in der Rechnung darauf hin, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Damit informieren Sie Ihren Vertragspartner, dass Sie die Umsatzsteuer bewusst nicht berechnen und er selbst, falls er Unternehmer ist, keine Vorsteuer aus dieser Rechnung geltend machen kann. Achten Sie darauf, dass Ihre Rechnung alle vom Gesetz geforderten Inhalte ausweist. Details entnehmen Sie § 14 Absatz IV UStG. Ein Beispiel finden Sie in unserer Muster-Rechnung zum Download. Dann steht dem Anmelden eines Kleingewerbes nichts mehr im Wege.