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Buchführung

Unternehmer und Freiberufler, die sich für die Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung entscheiden, können eine vereinfachte Buchhaltung führen. Das gilt aber nur dann, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und nicht als Vollkaufmann gelten sowie den Jahresumsatz von 500.000 Euro bzw. den Gewinn von 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten.

Bei der Kleinunternehmerregelung ist es dann möglich, nicht zu bilanzieren. Die sogenannte einfache Buchführung reicht aus. Dabei sind einige Regeln zu beachten, um bei einer Wirtschaftsprüfung einen lückenlosen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben führen zu können.
Mindestanforderung ist ein Journal
Auch die einfache Buchführung unterliegt einer Mindestanforderung. So muss der Kleinunternehmer zumindest ein Journal führen. Darin sind die Einnahmen und Ausgaben chronologisch aufzulisten. Das geschieht üblicherweise auch bei der Kleinunternehmerregelung nach einem strikten Muster.

Die Auflistung oder die Kontoauszüge werden nach Monat gruppiert und abgeheftet. Hinter diese verzeichneten Transfers werden die Belege geheftet. Das System der Gruppierung hat den Vorteil, dass auch Dritte wie zum Beispiel Steuerprüfer problemlos nachvollziehen können, welche Gelder wann geflossen sind. Für den Kleinunternehmer bedeutet dies zudem die Sicherheit, dass er bei einer Prüfung nicht in Erklärungsnot kommt und alle Belege sauber sortiert beisammen hat. Denn die Buchführung unterliegt dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit.
Kassenbuch und Warenbestand

Obwohl zur Buchführungspflicht ein Kassenbuch nicht notwendig ist, empfiehlt es sich, von Anfang an eins zu führen. Denn Bargeldströme sind ebenfalls steuerlich relevant und müssen später im Zweifelsfall erklärbar sein. Außerdem ist ein Warenbestand mit Zu- und Abgängen zu führen, wenn der Kleinunternehmer Waren gewerblich weiterverkauft.
Bestandsliste

Wirtschaftsgüter, die zum sogenannten nichtabnutzbaren Anlagevermögen gehören, müssen ebenfalls in einer Bestandsliste geführt werden. Dazu zählen Angaben zu Anschaffungskosten, Datum sowie die Belege.
Abschreibungen

Schließlich gehören auch Abschreibungen und ähnliche Posten in die einfache Bilanz nach Kleinunternehmerregelung. Das sind neben Abschreibungen unter anderem die gewerbliche Nutzung eines privaten Pkw oder die private Nutzung eines Dienstwagens.

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